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"Villa Seegers": Unbezahlbarer Denkmalschutz 
(November 2006)
 

Villa SeegersSehr geehrte Damen und Herren,

auf seiner letzten Sitzung vom 02.11.2006 entschied der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen, dass die Villa auf dem Grundstück Billerbecker Straße 7 zwar ein denkmalgeschütztes Gebäude ist, aber abgerissen werden darf.

(Bild rechts: Die Villa Seegers am 16. November 06. Die Bäume auf dem Grundstück sind bereits gefällt, Handwerker arbeiten im Gebäude. Weitere Bilder der Villa: weiter unten auf der Seite oder hier "klicken")


Wieso ist die Villa Seegers ein Denkmal?

Nicht jedes alte Gebäude ist denkmalschutzwürdig. Vielmehr muss es verschiedene Kriterien erfüllen, die die Erhaltungswürdigkeit belegen.

Bezüglich der Villa Seegers hat das Westfälische Amt für Denkmalpflege festgestellt: "... Das Haus des Fabrikanten Seegers ist für die Stadt Coesfeld eines der besterhaltenen, sehr qualitätvollen Beispiele des konservativen Bauens für die gehobene Bürgerschicht der 1920er Jahre ... Für Coesfeld ist das Haus Segers das beste Beispiel für diesen charakterischen Haustyp des gehobenen Bürgertums der 1920er Jahre. Die anderen, äußerlich ähnlichen Gebäude dieser Art in Coesfeld sind entweder stärker verändert, von geringerer Qualität oder können aufgrund der städtebaulichen Situation (Häuser am Basteiwall) nicht als 'Landhaus' bezeichnet werden." Sowie das äußere Erscheinungsbild sowie die innere Struktur und Austattung sind weitgehend unverändert. Das Amt kommt deswegen zu der Einschätzung: "... An Erhaltung und Nutzung besteht ein öffentliches Interesse aus wissenschaftlicher, hier baugeschichtlichen, Gründen."


Wer muss das Denkmal erhalten?

Das Grundgesetz garantiert jedem Bürger in Artikel 14 das Eigentumrecht. Daraus folgt, dass ein Eigentümer mit seinem Eigentum grundsätzlich so verfahren kann, wie er möchte. Allerdings unterliegt das Eigentumsrecht der Einschränkung gemäß Art. 14 (2): "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Auf diesem Grundgesetzartikel fußen letztendlich die Denkmalschutzbestimmungen. Der Erhalt des Denkmals - zweifellos ein nicht unerheblichen Einschnit in die Rechte des Eigentümers! - dient dem Wohl der Allgmeinheit und muss grundsätzlich vom Eigentümer gewährleistet werden.

Allerding kann von dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht verlangt werden, wenn die Bedingungen dafür nicht zumutbar sind. So gilt es als unzumutbar, denn der Eigentümer dauerhaft Aufwendungen zu tragen hätte, die durch keine Erträge gedeckt wären. Ebenso wäre es unzumutbar, ein Denkmal erhalten zu müssen, ohne dass das Gebäude dem Zweck entsprechend genutzt werden könnte.

Die Alternative dazu wäre, das Gebäude in das Eigentum der Stadt zu übernehmen und als städtisches Gebäude denkmalgerecht zu pflegen und zu nutzen. Der Eigentümer müste in diesem Fall angemessenentschädigt werden. Diese Lösung ist jedoch nicht möglich, da die Stadt Coesfeld weder Raumbedarf hat noch die für eine denkmalgerechte Unterhaltung notwendigen Mittel besitzt. Zudem sind bereits jetzt eine Reihe von Verwaltungen in denkmalgeschützten Gebäuden (Rathaus, ehem. Schloss, Altbau der Bücherei, WBK) untergebracht.

Für die Villa Seegers konnte trotz intensiver Bemühungen kein Nutzungskonzept gefunden werden, bei dem das Gebäude in der jetzingen Form erhalten werden könnte. Da es bereits seit langem leersteht, kam der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen nun zu dem einhelligen Ergebnis, dass die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten sei. Eine Übernahme der Villa durch die Stadt kam für die Kommunalpolitiker aus den geschilderten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

Somit wurden die folgenden Beschlüsse gefasst:
  • Das GebäudeBillerbecker Straße 7 (Villa Seegers) wird gemäß § 4 Denkmalschutzgesetz NRW vorläufig unter Schutz gestellt.
  • ABER:  Gleichzeitig wird dem Abbruch des Gebäudes zugestimmt, da dem Eigentümer der Erhalt aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann und die Stadt diese Aufgabe auch nicht übernehmen kann. (Die rechtliche Grundlage dafür: §§ 7 und 9 DSchG NRW). (Randbemerkung: Die Eigentümer hatten mit Datum vom 13.09.2006 bereits Klage gegen die Stadt Coesfeld auf die Erteilung einer Abrisgenehmigung beantragt.)
  • Schließlich beschloss der Ausschuss mit den Stimmen von SPD und CDU, für eine künftige Neuebauung des Grundstückes den Gestaltungsbeirat unserer Stadt hinzuzuziehen. ProCoesfeld stimmte dagegen, da mit einem Abriss des Gebäudes auch die besondere Bedeutung des Grundstückes verlorenginge. Somit sei die Beteiligung des Gestaltungsbeirates nicht mehr erforderlich.

Ihre FDP-Fraktion im Coesfelder Stadtrat

Die letzten Momente eines Baudenkmals: Die Villa Seegers auf ihrem Grundstück
(Stand: 16. November 2006; für eine größere Ansicht bitte das Bild "anklicken")